Satzung der Volkshochschule Augsburger Land e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Augsburger Land e. V." und hat seinen Sitz in Augsburg.
Er ist im Vereinsregister eintragungspflichtig.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
(1)    Zweck der vom Verein getragenen Volkshochschule ist die außerschulische Jugend- und Erwachsenenbildung in allen Bevölkerungsschichten des Landkreises Augsburg.
(2)    Die Volkshochschule hat die Aufgabe, ihre Hörer zur Selbstbildung, zur Weiterbildung und zur Mitarbeit am demokratischen Staatsleben anzuregen. Sie erfüllt ihre Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Gemeinden durch Vorträge, Kurse, Seminare, Studienfahrten und dergleichen Veranstaltungen. Ihre Arbeit ist überparteilich und überkonfessionell. Sie ist in ihrer Programmgestaltung und in der Auswahl der Vortragenden frei.
(3)    Die Volkshochschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben­ordnung.
(4)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1)    Mitglieder können werden:
a)    Natürliche Personen - persönliche Mitglieder-; sie müssen bereit sein, durch tätige Mitarbeit den Vereinszweck zu fördern.
b)    Jede Gemeinde des Landkreises Augsburg und der Landkreis Augsburg selbst -korporative Mitglieder-; die Gemeinde benennt eine Person, die für die örtlichen Aufgaben verantwortlich ist und im Auftrag der Gemeinde handelt (örtlicher Beauftragter).
c)    Fördernde Mitglieder; diese können auch juristische Personen sein.
d)    Ehrenmitglieder; sie müssen sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
(2)    Über die Aufnahme eines persönlichen oder fördernden Mitgliedes entscheidet auf Antrag der Vorstand, über die Ernennung zum Ehrenmitglied die Mitgliederversammlung. Für die Aufnahme korporativer Mitglieder genügt die Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft erlischt durch formlose schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand; die Erklärung ist an keine Frist gebunden. In besonders begründeten Fällen, z.B. bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Vereinszweck, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
(3)    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)    Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5)    Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben; Förderungsbeiträge können geleistet werden.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.    die Mitgliederversammlung
2.    der Vorstand
3.    der Beirat

§ 5 Mitgliederversammlung
(1)    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a)    die Wahl des Vorstandes und der Vorsitzenden
b)    die Entlastung des Vorstandes nach Ablauf dessen Wahlzeit
c)    die Bestellung zweier Rechnungsprüfer
d)    Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
e)    die Bestellung des Ehrenvorsitzenden
(2)    Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung vorzunehmen, bei Satzungsänderung zugleich unter Mitteilung des beabsichtigten Wortlauts.
(3)    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Einer Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedürfen jedoch solche Beschlüsse, die eine Satzungsänderung, eine Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins enthalten.
(4)    Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über deren Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 6 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 7 weiteren Mitgliedern zusammen. Er wird jeweils für 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2)    Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(3)    Die Mitgliederversammlung kann als weiteres Mitglied des Vorstandes im Sinne von § 6 (Abs. 1) einen Ehrenvorsitzenden bestellen. Der Ehrenvorsitzende nimmt mit Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.
(4)    Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden nach den Grundsätzen für die Mitgliederversammlung einberufen und abgehalten. Auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern muss die Vorstandssitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(5)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Leiter/Geschäftsführer(§ 7) obliegen.

§ 7 Leitung und Geschäftsführung der Volkshochschule
(1)    Der pädagogische Leiter und der Geschäftsführer der Volkshochschule werden haupt- oder nebenamtlich vom Vorstand bestellt. Ihr Dienstverhältnis kann sowohl mit dem Landkreis als auch mit dem Verein abgeschlossen werden; im ersteren Fall unterstehen sie der Dienstaufsicht des Landrats, im letzten Fall der des Vorstandes des Vereins, in beiden Fällen der Fachaufsicht des Vorstandes.
(2)    Die Zuständigkeit des pädagogischen Leiters und des Geschäftsführers regelt die vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung.
(3)    Der pädagogische Leiter und der Geschäftsführer nehmen mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teil. Dem Vorstand gegenüber sind sie weisungsgebunden und verantwortlich.

§ 8 Beirat
(1) Der Beirat setzt sich aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, aus Vertretern der Gemeinden, von Organisationen usw. zusammen und besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder werden auf die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes von diesem bestellt.
(2) Die Beiratsmitglieder haben die Aufgabe, Vorstand und pädagogischen Leiter der Volkshochschule zu beraten sowie bei Programmgestaltung und Organisation fördernd mitzuwirken.

§ 9 Haushaltsplan und Rechnungsprüfung
(1)    Der pädagogische Leiter und der Geschäftsführer haben für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, den der Vorstand beschließt. Der beschlossene Haushaltsplan ist für die Wirtschafts- und Geschäftsführung des Vereins verbindlich. Vorauszusehende Einnahmefehlbeträge sind in einem Nachtragshaushalt rechtzeitig auszugleichen.
(2)    Das Geschäftsjahr entspricht dem öffentlichen Haushaltsjahr.
(3)    Die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellten Rechnungsprüfer überprüfen die Rechnungen am Schluss eines jeden Geschäftsjahres. Ihre Berichte sind der Mitgliederversammlung zur Beschluss­fassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Dem Schatzmeister ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in Rechnungen, Buchführung usw. und Rechenschaft über die Kassenlage zu geben. Er ist der Vorstandschaft für eine geordnete Kassenlage verantwortlich.

§ 10 Vermögensbindung bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landkreis zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.